10/4.7 Amtssprache, Kommunikationshilfen

Autor: Schäfer

Die Amtssprache ist gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB X Deutsch, vorbehaltlich der Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts. Beherrscht bei einer Besprechung einer der Beteiligten die deutsche Sprache nicht hinreichend, hat die Behörde ggf. zur Wahrung des rechtlichen Gehörs einen Dolmetscher beizuziehen.

Zudem haben Hörbehinderte und Menschen mit Sprachbehinderungen das Recht, zur Verständigung im Verwaltungsverfahren Gebärdensprache oder andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden (§ 19 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz SGB X). Die Kosten für Dolmetscher bzw. Kommunikationshilfen hat die Behörde oder der für die Sozialleistung zuständige Leistungsträger zu tragen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB X). Gleiches gilt schließlich für die Verständigung mit taubblinden Beteiligten.