11/2.1 Reformbedarf und Überblick über wichtige Reformgesetze

Autor: Gröne

Die Bundesregierung hat wiederholt dem von Experten aus Pflege-, Sozial- und Gesundheitsverbänden und der Öffentlichkeit immer wieder angemahnten Reformbedarf Rechnung getragen.1) So hatte der Gesetzgeber mit der Einführung der Pflegeversicherung den Hilfebedarf des versicherten Pflegebedürftigen nach eher willkürlich gesetzten abschließend geregelten Kriterien im Ablauf des täglichen Lebens auf Verrichtungen der Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Hauswirtschaft begrenzt. Ein Hilfebedarf, der über den in § 14 SGB XI a.F. abschließend aufgeführten Hilfebedarf hinausging, konnte den Anspruch auf Pflegeleistungen nicht begründen.