11/2.4 Erstes Pflegestärkungsgesetz (PSG I)

Autor: Gröne

Mit dem am 01.01.2015 in Kraft getretenen PSG I hat der Gesetzgeber bereits wichtige Impulse gesetzt, die er im PSG II aufgenommen hat und welche fortgeführt werden. So sind die Leistungen für pflegebedürftige Personen und insbesondere auch die für demenziell erkrankte Pflegebedürftige und Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz ohne Pflegestufe (sog. Pflegestufe 0) und ihre Angehörigen deutlich flexibilisiert und ausgeweitet worden.

Die Schwerpunkte dieser Reform waren:

Dynamisiert/angehoben wurden

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die Sachleistungen nach § 36 SGB XI,

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das Pflegegeld nach § 37 SGB XI,

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die Leistungsbeträge für die Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI,

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die Leistungsbeträge für die vollstationäre Pflege nach § 43a SGB XI sowie

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die Leistungen in Einrichtungen der Behindertenhilfe.

Der Leistungsumfang der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI wie auch der Leistungsumfang für die häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson nach § 39 SGB XI wurden erhöht. Zudem können die Leistungen der Verhinderungspflege jetzt für 42 Tage statt bisher für 28 Tage beansprucht werden. Auch kann die Kurzzeitpflege mit der Verhinderungspflege jetzt wechselseitig kombiniert werden.11)