Autor: Schäfer |
Eines bezifferten Klageantrags bedarf es i.d.R. nicht. Ausreichend ist der Antrag, den Beklagten zur Gewährung von Verletztenrenten, Krankengeld, Arbeitslosengeld usw. im gesetzlichen Umfang zu verurteilen. Die Gerichte haben insoweit eine Pflicht zum Hinwirken auf die Stellung sachgerechter Anträge, dazu kann auch eine Umstellung der Klage seitens des Klägers zu veranlassen sein (§ 153 Abs. 1, § 106 Abs. 1, § 112 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 SGG). Ebenso ist auf die Notwendigkeit der Konkretisierung bzw. Bezifferung des Klageantrags hinzuweisen.24) Der unterlassene Hinweis, der einen Verfahrensmangel darstellt, kann aufgrund des Gebots effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu Lasten der Beteiligten gehen.25)
Auf ein entsprechendes Grundurteil hin ist der Träger verpflichtet, Leistungen der Höhe nach festzusetzen, § 130 SGG.
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25) | Vgl. z.B. BVerfGE 60, |
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