Autor: Schäfer |
Für die Zulässigkeit der Revision genügt die formelle Beschwer, die etwa darin besteht, dass der Beklagte als Revisionsführer vor dem Landessozialgericht mit seinem Antrag, die Berufung zurückzuweisen, nicht durchgedrungen ist.2) Nur im Ausnahmefall ist trotz formeller Beschwer das Rechtsschutzinteresse für das Rechtsmittel zu verneinen.3)
2) | Vgl. dazu etwa BSGE 69, 25, 29 = SozR 3-4100 § |
3) |
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