14/2.2 Pauschalgebühr, § 184 SGG

Autor: Senger-Sparenberg

Nicht nach den Grundsätzen des § 183 SGG gerichtskostenprivilegierte Kläger bzw. Beklagte - i.d.R. die Sozialleistungsträger - haben eine Pauschalgebühr zu tragen (§ 184 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Die Pauschalgebühr nach § 184 SGG entsteht mit der Rechtshängigkeit der Streitsache184 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz SGG). Sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen (§ 184 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz SGG). "Streitsache" meint jedes bei Gericht anhängige Verfahren.4)

Die Pauschalgebühr entsteht nicht für Beigeladene, sondern ausschließlich für Kläger oder Beklagte (vgl. § 183 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Sie beträgt nach § 184 Abs. 2 SGG für das Verfahren vor

den Sozialgerichten

150 Euro

den Landessozialgerichten

225 Euro

dem Bundessozialgericht

300 Euro

Die Pauschalgebühr reduziert sich gem. § 186 Satz 1 SGG auf die Hälfte, wenn das Verfahren nicht durch Urteil endet. Dies soll auch dann gelten, wenn nach Urteilsverkündigung die Klage zurückgenommen wird, die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen wurde oder das Landessozialgericht die Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 145 SGG zurückweist.5)