Autor: Senger-Sparenberg |
In sozialrechtlichen Angelegenheiten besteht im Obsiegensfall ein Anspruch auf die Freistellung von Verfahrenskosten, unabhängig davon, ob der Mandant bislang Kosten an seinen Rechtsanwalt gezahlt hat oder nicht.1)
Zu unterscheiden ist zwischen
Streitverfahren, in denen Wertgebühren entstehen, und |
Streitverfahren, in denen Betragsrahmengebühren anfallen. |
Die maßgebliche Regelung im Gebührenrecht - § 3 RVG - lautet:
§ 3 RVG Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten
(1) ¹In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das
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