14/3.2 Angelegenheiten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen

Autor: Senger-Sparenberg

14/3.2.1 Anwendungsbereich

In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist (vgl. § 183 SGG bzw. § 197a SGG), entstehen Betragsrahmengebühren, § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG. Dies gilt entsprechend auch für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (Verwaltungsverfahren), § 3 Abs. 2 RVG.

Die Betragsrahmengebühren für diese sozialrechtlichen Angelegenheiten finden sich nicht zusammenhängend in einem Teil, Abschnitt oder Unterabschnitt des Vergütungsverzeichnisses. Vielmehr sind die Betragsrahmengebühren in dem Teil, Abschnitt oder Unterabschnitt des Vergütungsverzeichnisses, in dem auch allgemein der entsprechende Tätigkeitsabschnitt geregelt ist, enthalten.

Innerhalb des im Gesetz festgelegten Betragsrahmens hat der Rechtsanwalt die Gebühr unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG (Rahmengebühren) dargelegten Kriterien zu bestimmen (siehe hierzu Teil 14/3.2.3).

§ 3 Abs. 1 RVG ist nur für solche Verfahren anzuwenden, die vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit geführt werden. Dies sind in den Ländern die Sozialgerichte (SG) und Landessozialgerichte (LSG) und im Bund das Bundessozialgericht (BSG).

Die Verfahren sind gem. § 51 Abs. 1 SGG öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten

der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte (Nr. 1);