2/1.1 Zu §§ 3, 9 Abs. 1 Satz 1 EntgFG; § 10 BUrlG; § 107 Abs. 2 SGB V

Autor: Schrader

Keine Entgeltfortzahlung bei ambulanter Kur

Besprechung zum Urteil des BAG v. 25.05.2016 - 5 AZR 298/15

I. LeitsatzBei einer ambulanten Kur haben gesetzlich Krankenversicherte nur dann Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn die Kur in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation stattfindet und ein Urlaubszweck nicht vorliegt.

II. SachverhaltEs ging um eine seit dem Jahr 2002 beim Land Nordrhein-Westfalen beschäftigte Köchin. Drei Wochen machte sie auf der Insel Langeoog eine ambulante Kur - von der AOK Niedersachsen bezuschusst. Sie hielt sich in einem Kur- und Wellnesscenter auf und erhielt dort 30 Anwendungen, bestehend aus je sechs Meerwasserwarmbädern, Bewegungsbädern, Massagen, Schlickpackungen und Lymphdrainagen. Zudem sollte sie jeden Tag in der Brandungszone inhalieren. Ihr Arbeitgeber, das Land Nordrhein-Westfalen, hatte sich bereits im Vorfeld geweigert, die Arbeitnehmerin für die Dauer der Kur unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen. Deshalb hatte die Frau vorsichtshalber Urlaub beantragt, der ihr auch bewilligt worden war. Nun klagte sie darauf, dass der genommene Urlaub nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden soll. Schließlich hatte sie nach ihrer Auffassung einen Entgeltfortzahlungsanspruch.