2/1.3 Zu § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO

Autor: Schrader

Befriedigende Leistungsbeurteilung im Zeugnis

Besprechung zum Urteil des BAG v. 18.11.2014 - 9 AZR 584/13

I. LeitsatzEin Arbeitnehmer hat grundsätzlich nur einen Anspruch auf ein befriedigendes Zeugnis.

II. SachverhaltEine Arbeitnehmerin war elf Monate in einer Zahnarztpraxis im Empfangsbereich und als Bürofachkraft beschäftigt. Sie war u.a. zuständig für die Praxisorganisation, die Betreuung der Patienten, Terminvergaben, das Führen und die Verwaltung der Patientenkartei, Ausfertigung von Rechnungen und die Aufstellung der Dienst- und Urlaubspläne. Darüber hinaus half die Arbeitnehmerin bei der Erstellung des Praxisqualitätsmanagements. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt sie ein Arbeitszeugnis mit der Bewertung "zur vollen Zufriedenheit". Das wollte sie sich nicht gefallen lassen und klagte eine andere Leistungsbeurteilung ein, nämlich "stets zur vollen Zufriedenheit". Sie wollte also von einer durchschnittlichen Beurteilung zu einer guten Beurteilung kommen.