2/1.6 Zu §§ 23 Abs. 3 Satz 3, § 33 Abs. 3 RVG

Autor: Kolmhuber

Festsetzung des Gegenstandswerts: Alle Umstände des Einzelfalls müssen berücksichtigt werden

Besprechung zum Beschluss des LAG Hamm v. 08.12.2014 - 13 Ta 586/14

I. LeitsatzDie Bedeutung einer betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheit kommt in der Anzahl der betroffenen Beschäftigten zum Ausdruck.

II. SachverhaltDer für den Standort M gebildete Betriebsrat hat im Ausgangsverfahren von der Arbeitgeberin verlangt, im Rahmen der ERA-Leistungsbeurteilung die Anwendung bestimmter Vorgaben zu unterlassen. Diese Vorgaben widersprächen den Regelungen einer Betriebsvereinbarung. Von der Anwendung der Vorgabe waren 165 Arbeitnehmer betroffen. Nach einer außergerichtlichen Einigung wurde der Antrag zurückgenommen.Das ArbG Münster hat den Gegenstandswert mit Beschluss vom 16.09.2014 (4 BV 23/13) auf 10.000 Euro festgesetzt. Das LAG Hamm hat auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des antragstellenden Betriebsrats hin den Gegenstandswert mit Beschluss vom 08.12.2014 (13 Ta 586/14) auf 20.000 Euro festgesetzt.