Autor: Kolmhuber |
Besprechung zum Urteil des BAG v. 26.04.2018 - 3 AZR 586/16
I. LeitsatzGrundsätzlich besteht - selbst bei einer finanziellen Notlage des Arbeitnehmers - keine vertragliche Nebenpflicht des Arbeitgebers, einen bestehenden Direktversicherungsvertrag auf Verlangen des versicherten Arbeitnehmers zu kündigen.
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