2/1.5 Zeitungszustellung: Übergangsregelung und Nachtarbeitszuschlag

Autor: Schrader

Besprechung zum Urteil des BAG v. 25.04.2018 - 5 AZR 25/17

Art. 3 Abs. 1 GG; § 6 Abs. 5 ArbZG; § 1 Abs. 2 Satz 1, § 24 Abs. 2 MiLoG

I. LeitsatzDie Regelung des MiLoG, die zunächst einen geringeren Mindestlohn für Zeitungszusteller festgelegt hatte, war verfassungsgemäß. Erfolgt die Zeitungszustellung dauerhaft in Nachtarbeit, muss ein Nachtarbeitszuschlag i.H.v. 30 % gezahlt werden.

II. SachverhaltFür Zeitungszusteller galt bei Einführung des Mindestlohns eine Sondervorschrift, um die Versorgung von ländlichen und strukturschwachen Regionen mit Presseartikeln zu sichern. Jedenfalls stand es so in der Gesetzesbegründung. Es gab eine Staffelung für den Mindestlohn, den Zeitungszusteller erhielten:

ab dem 01.01.2015: 6,38 Euro/Stunde (75 % von 8,50 Euro),

ab dem 01.01.2016: 7,23 Euro/Stunde (85 % von 8,50 Euro),

ab dem 01.01.2017: 8,50 Euro/Stunde (plus Erhöhungen in den Folgejahren)