2/1.5 Zu §§ 1, 15; § 9 MuSchG

Autor: Schrader

Entschädigung nach Kündigung einer Schwangeren

Besprechung zum Urteil des LAG Berlin-Brandenburg v. 16.09.2015 - 23 Sa 1045/15

I. LeitsatzDie Kündigung einer Schwangeren ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde kann eine verbotene Benachteiligung wegen des Geschlechts darstellen.

II. SachverhaltBei einem Rechtsanwalt arbeitete eine Frau, die innerhalb der Probezeit die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses erhielt. Daraufhin legte sie dem Anwalt ihren Mutterschaftspass vor. Trotzdem hielt der Anwalt die Kündigung aufrecht und das ArbG musste die Kündigung für unwirksam erklären. Es fehlte für eine Kündigung hier nämlich die erforderliche Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde. Diese hatte der Anwalt nicht eingeholt, obwohl es nach § 9 MuSchG erforderlich ist.Dann kam das Problem des Falls: Nur einige Monate später kündigte der Rechtsanwalt ein weiteres Mal ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde. Die Arbeitnehmerin fühlte sich diskriminiert und klagte eine Entschädigung ein. Der Arbeitgeber verteidigte sich damit, dass er der Auffassung gewesen sei, die Schwangerschaft sei bereits beendet gewesen.