2/1.4 Zu § 1 MiLoG

Autor: Schrader

Kündigung: Streichung von Sonderzahlungen wegen des Mindestlohns

Besprechung zu den Urteilen des LAG Berlin-Brandenburg v. 11.08.2015 - 19 Sa 819/15, 19 Sa 827/15, 19 Sa 1156/15; v. 25.09.2015 - 8 Sa 677/15; v. 02.10.2015 - 9 Sa 570/15 und 9 Sa 569/15, 9 Sa 591/15, 9 Sa 1727/15

I. LeitsatzÄnderungskündigungen zur Streichung von Sonderzahlungen wegen Zahlungsverpflichtungen aus dem Mindestlohngesetz sind unwirksam.

II. SachverhaltIn den entschiedenen Fällen ging es um Änderungskündigungen durch den Arbeitgeber. Eine Änderungskündigung ist eine normale Beendigungskündigung des Arbeitsverhältnisses, verbunden mit dem Angebot des Arbeitgebers, es zu geänderten Bedingungen fortzusetzen.Hier ging es nun um Arbeitsverträge, in denen neben dem Stundenlohn Sonderzahlungen zum Jahresende i.H.v. halben Monatsentgelten vereinbart waren. Die Sonderzahlungen waren zudem abhängig von der Betriebszugehörigkeitsdauer und enthielten eine Kürzungsmöglichkeit im Fall von Krankheitszeiten. Zudem ging es um zusätzliche Urlaubsgelder und in einem Fall um eine Leistungszulage.Der Arbeitgeber wollte durch den Ausspruch von Änderungskündigungen diese Leistungen streichen und stattdessen einen Stundenlohn in Höhe des Mindestlohns bzw. geringfügig darüber zahlen.Gegen die Änderungskündigungen klagten die Arbeitnehmer und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg musste entscheiden.