Autor: Kolmhuber |
Wer bei einer Kündigung mit der Presse droht, kann einen Auflösungsantrag begründen
Besprechung zum Urteil des LAG Rheinland-Pfalz v. 17.03.2016 - 5 Sa 313/15
I. LeitsatzErklärungen seines Prozessbevollmächtigten muss sich ein Arbeitnehmer immer zurechnen lassen, wenn er sie sich zu eigen macht und sich auch nachträglich nicht von ihnen distanziert.
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