Autor: Klatt |
Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils hin kann das Jugendamt Beistand des Kindes werden (§ 1712 BGB). Die Beistandschaft berechtigt insbesondere zur außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes. Wenn das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten wird, ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen (§
1) | Vgl. auch § |
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