Autor: Klatt |
Das Unterhaltsrecht enthält einige spezielle Anspruchsgrundlagen für die wechselseitige Auskunftspflicht der Beteiligten. Ein Auskunftsanspruch ergibt sich
für den Anspruch der Mutter und des Vaters aus Anlass der Geburt (§ |
für den Trennungsunterhalt der Ehegatten aus § 1361 Abs. 4 BGB i.V.m. § 1605 BGB; |
für den nachehelichen Unterhalt der Ehegatten aus § 1580 BGB; |
für eingetragene Lebenspartner aus § |
Im Übrigen kann sich die Auskunftspflicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben. So hat etwa der in zweiter Ehe verheiratete Ehemann gegenüber seiner ehemaligen Ehefrau auch Angaben über die Einkommensverhältnisse seiner jetzigen Ehefrau zu machen.
Die wechselseitige Auskunftspflicht soll die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ermöglichen. Sie besteht daher nicht, wenn feststeht, dass kein Unterhaltsanspruch besteht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Auskunft in keinem Fall Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch haben kann.
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