2/17.4.2 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand, § 234 FamFG

Autor: Klatt

Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils hin kann das Jugendamt Beistand des Kindes werden (§ 1712 BGB). Die Beistandschaft berechtigt insbesondere zur außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes. Wenn das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten wird, ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen (§ 234 FamFG).1) Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Vielmehr bezweckt § 234 FamFG lediglich, gegensätzliche Erklärungen des Jugendamts und des sorgeberechtigten Elternteils im Verfahren zu verhindern.

1)

Vgl. auch § 173 FamFG.

Letzte redaktionelle Änderung: 15.02.2013