2/17.4.3 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten und Dritter

Autor: Klatt

Für die Frage des Bestehens eines Unterhaltsanspruchs und seiner Höhe bedarf es der genauen Kenntnis des Einkommens und des Vermögens der Beteiligten. Um an diese Informationen bei Verweigerung der Gegenseite zu gelangen, wurde in der Praxis i.d.R. die Stufenklage nach § 254 ZPO erhoben, wodurch die Auskunftsklage mit der Unterhaltsklage verbunden werden konnte.

Um die Häufigkeit von Stufenklagen/Stufenanträgen zu reduzieren und das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, enthält das FamFG verstärkt die Möglichkeit, Parteien und Dritte zur Auskunft und Mitwirkung anzuhalten (vgl. dazu §§ 235, 236 FamFG). Zudem wird die Nichterteilung der Auskunft offensiver ausgestaltet, um zur Mitwirkung anzuhalten. Gleichwohl können nach wie vor Stufenanträge erhoben bzw. gestellt werden.

Letzte redaktionelle Änderung: 15.02.2013