Autor: Klatt |
Zusammen mit den Unterhaltsansprüchen nach dem BGB geht auch der unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch aus §§ 1580, 1605 BGB auf die Leistungsträger über. Der öffentlich-rechtliche Auskunftsanspruch nach § 60 Abs. 2 SGB II bleibt neben dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch bestehen. Der unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch kann z.B. im Wege des Stufenantrags nach §
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|