2/17.4.1 Einleitung

Autor: Klatt

Zusammen mit den Unterhaltsansprüchen nach dem BGB geht auch der unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch aus §§ 1580, 1605 BGB auf die Leistungsträger über. Der öffentlich-rechtliche Auskunftsanspruch nach § 60 Abs. 2 SGB II bleibt neben dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch bestehen. Der unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch kann z.B. im Wege des Stufenantrags nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 254 ZPO geltend gemacht werden oder auf Antrag des Jobcenters durch Anordnung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 FamFG, wenn die zum Unterhalt verpflichtete Person vor Beginn des Verfahrens einer nach den Vorschriften des BGB bestehenden Auskunftspflicht entgegen einer Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachgekommen ist.

Letzte redaktionelle Änderung: 15.02.2013