2/17.4.5 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten, § 235 FamFG

Autor: Klatt

Das Gericht kann nicht nur von Amts wegen Auskunft und Vorlage von Belegen verlangen. Vielmehr ist das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen hierzu sogar verpflichtet.

2/17.4.5.1 Auskunft und Vorlage von Belegen von Amts wegen, § 235 Abs. 1 FamFG

Das Gericht kann von den Beteiligten in allen Unterhaltssachen von Amts wegen Auskunft über ihr Einkommen, ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen sowie die Vorlage bestimmter Belege fordern, soweit dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist (§ 235 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Ob und in welchem Umfang das Gericht von den Beteiligten Auskunft und Vorlage von Belegen fordert, steht nach § 235 Abs. 1 Satz 1 FamFG in seinem pflichtgemäßen Ermessen.

Darüber hinaus kann das Gericht eine Versicherung der Beteiligten anordnen, dass die Auskunft wahrheitsgemäß und vollständig ist (§ 235 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz FamFG). Hierdurch soll die zweite Stufe der Stufenklage/des Stufenantrags ersetzt werden. Die von den Beteiligten abzugebende Versicherung muss persönlich erfolgen. Eine Vertretung auch durch den Bevollmächtigten ist diesbezüglich ausgeschlossen (§ 235 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz FamFG).

Das Gericht weist zudem auf die Verpflichtung der Beteiligten zur selbständigen Mitteilung wesentlicher unterhaltsrelevanter Änderungen während des Verfahrens hin (§ 235 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Abs. 3 FamFG).