Autor: Klatt |
Für die Frage des Bestehens eines Unterhaltsanspruchs und seiner Höhe bedarf es der genauen Kenntnis des Einkommens und des Vermögens der Beteiligten. Um an diese Informationen bei Verweigerung der Gegenseite zu gelangen, wurde in der Praxis i.d.R. die Stufenklage nach § 254 ZPO erhoben, wodurch die Auskunftsklage mit der Unterhaltsklage verbunden werden konnte.
Um die Häufigkeit von Stufenklagen/Stufenanträgen zu reduzieren und das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, enthält das
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