Autor: Klatt |
Es besteht auch nach der Einführung des
Bestimmtheit des Auskunftsantrags: Der Auskunftsantrag muss bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sein. Genau benannt werden müssen Zeitraum und der Gegenstand der begehrten Auskunft. Ein Antrag, mit dem lediglich allgemein Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangt wird, genügt nicht.10) Es sollten auch die Einkommensarten, über die Auskunft begehrt wird, im Antrag näher bezeichnet werden. Daher ist Auskunft im Hinblick auf Einkünfte aus abhängiger Arbeit, selbständiger Arbeit, aus Renten, aus Kapitalvermögen etc. zu beantragen. Da daneben ein von dem Auskunftsanspruch zu trennender Anspruch auf Vorlage von Belegen besteht, ist darüber hinaus die Vorlage von konkreten Belegen zu beantragen.
Antragsinhalt: Der Antragsinhalt ist abhängig von der Person, von der Auskunft verlangt wird:
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|