2/1.8 Nachwirkung einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung

Autor: Kolmhuber

Besprechung zum Beschluss des LAG Köln v. 09.04.2018 - 9 TaBV 8/18

§ 77 Abs. 6, § 87 Abs. 2 BetrVG

I. LeitsatzNach Ablauf der Kündigungsfrist wirken freiwillige Bestimmungen einer teilmitbestimmungspflichtigen Betriebsvereinbarung grundsätzlich nicht nach.