Autor: Kolmhuber |
Risikoverlagerung von mangelnder Beschäftigung vom Verleiher auf den Leiharbeiter ist unzulässig
Besprechung zum Urteil des LAG Berlin-Brandenburg v. 17.12.2014 - 15 Sa 982/14
I. Leitsatz§
II. SachverhaltDie Arbeitnehmerin ist in einem Zeitarbeitsunternehmen angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des Manteltarifvertrags Zeitarbeit vom 22.07.2003 Anwendung, der zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB geschlossen wurde (im weiteren "MTV"). Die Arbeitnehmerin wird von ihrem Arbeitgeber bei wechselnden Entleihern eingesetzt. Sie erhält eine gleichbleibende monatliche Vergütung auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, die unabhängig von ihrer tatsächlichen Einsatzzeit ist.
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