Autor: Klatt |
Zum Einkommen nach § 11 SGB II gehören alle Einkünfte in Geld und Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur. Dazu gehören u.a.:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, |
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, |
Sachbezüge, |
Unterhaltsansprüche, |
Kapitalerträge, |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, |
Kindergeld, |
Leistungen nach dem |
Nicht als Einkommen anzurechnen sind insbesondere:
die Eigenheimzulage, wenn sie nachweislich zur Finanzierung einer nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird; |
durch Untervermietung im Rahmen der Kostensenkung erzielte Mieteinnahmen.5) |
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