2/8.3 Einsatz von Einkommen

Autor: Klatt

2/8.3.1 Berücksichtigung von Einkommen

Zum Einkommen nach § 11 SGB II gehören alle Einkünfte in Geld und Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur. Dazu gehören u.a.:

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,

Einkünfte aus selbständiger Arbeit,

Sachbezüge,

Unterhaltsansprüche,

Kapitalerträge,

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,

Kindergeld,

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

Nicht als Einkommen anzurechnen sind insbesondere:

die Eigenheimzulage, wenn sie nachweislich zur Finanzierung einer nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird;

durch Untervermietung im Rahmen der Kostensenkung erzielte Mieteinnahmen.5)

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist Voraussetzung für die Einkommensberücksichtigung, dass eine Einnahme wegen ihres tatsächlichen Zuflusses als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken. Die Berücksichtigung einer fiktiven Einnahme als bedarfsmindernd ist nach dem SGB II ausgeschlossen. Beispielsweise vermindert allein der Abschluss eines Untermietvertrags den Bedarf nicht, wenn der Untermieter seinen vertraglich geschuldeten Anteil tatsächlich nicht zahlt.6)