Autor: Klatt |
Leistungsberechtigte sind nach § 12a Satz 1 SGB II verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend davon sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet (§ 12a Satz 2 SGB II),
bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen (Nr. 1) oder |
Wohngeld nach dem |
Durch die Neuregelung des § 12a Satz 2 Nr. 2 SGB II (in Kraft ab 01.04.2011)96) treten Fälle, in denen erkennbar nur kurzfristig ein bedarfsdeckendes Einkommen erzielt wird und deshalb vom Arbeitslosengeld II zum Wohngeld und zurück zu wechseln ist, durch die Einführung der Dreimonatsprognose deutlich seltener auf.
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