2/8.5 Vorrangige Leistungen, § 12a SGB II

Autor: Klatt

Leistungsberechtigte sind nach § 12a Satz 1 SGB II verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend davon sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet (§ 12a Satz 2 SGB II),

bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen (Nr. 1) oder

Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde (Nr. 2).

Durch die Neuregelung des § 12a Satz 2 Nr. 2 SGB II (in Kraft ab 01.04.2011)96) treten Fälle, in denen erkennbar nur kurzfristig ein bedarfsdeckendes Einkommen erzielt wird und deshalb vom Arbeitslosengeld II zum Wohngeld und zurück zu wechseln ist, durch die Einführung der Dreimonatsprognose deutlich seltener auf.