2/8.1 Ermittlung der Hilfebedürftigkeit

Autor: Klatt

Leistungen nach dem SGB II werden nur gewährt, wenn sowohl der Leistungsberechtigte als auch die Bedarfsgemeinschaft, in der er lebt, hilfebedürftig ist. Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist derjenige hilfebedürftig, der seinen eigenen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

Die Anrechnung von Einkommen und Vermögen ist von sozialrechtlichen Grundsätzen geprägt.

Wichtiger Hinweis

Erhält der erwerbsfähige Leistungsberechtigte Mittel von einem anderen, werden diese bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit mit herangezogen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Mittel aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung oder freiwillig erbracht werden. Unmaßgeblich ist ferner, ob der erwerbsfähige Leistungsberechtigte, der Mittel von einem anderen bekommt, mit diesem in einer Haushaltsgemeinschaft lebt oder nicht.

Der Hilfebedürftige hat grundsätzlich alle ihm zufließenden Einnahmen zur Deckung seines und des Lebensunterhalts seiner mit ihm in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einzusetzen. Die Anrechnung von Einkommen und Vermögen richtet sich nach den §§ 11, 11a, 11b, 12 SGB II und nach den §§ 13, 77 SGB II i.V.m. §§ 1-6 Alg II-Verordnung.1)