2/8.4 Einsatz von Vermögen

Autor: Klatt

2/8.4.1 Berücksichtigung von Vermögen

Die Vorschrift des § 12 SGB II regelt die Berücksichtigung von Vermögen. Zur Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen siehe Teil 2/8.2.

Vermögen ist zu berücksichtigen, soweit es

nicht ausdrücklich unberücksichtigt bleibt (vgl. § 12 Abs. 3 SGB II i.V.m. Alg II-V) und

verwertbar ist (vgl. § 12 Abs. 1 SGB II) und

die Freibeträge übersteigt (vgl. § 12 Abs. 2 SGB II).

Zum Vermögen gehören:

Geld (Bargeld und Sparguthaben);

Grundstücke;

Immobilien;

sonstige Wertgegenstände (z.B. Schmuck, Möbel);

auf Geld gerichtete Forderungen, auch zivilrechtliche Rückforderungsansprüche bzw. Rückübertragungsansprüche nach § 528 BGB (Schenkung).

Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen, und zwar zu dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird. Bei späterem Vermögenserwerb ist der Zeitpunkt des Erwerbs maßgebend. Wesentliche Änderungen des Verkehrswerts sind zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 4 SGB II).

Vermögen ist verwertbar, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet bzw. sein Geldwert für den Lebensunterhalt nutzbar gemacht werden kann durch:

Verbrauch,

Übertragung,

Beleihung,

Vermietung oder Verpachtung.

Die Maximalbeträge richten sich nach Alter gestaffelt nach § Abs. Satz 2 .