4/2.2 Zuständigkeit

Autor: Klatt

Problematisch ist die Zuständigkeitsregelung. Nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV entscheidet über den Antrag nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund). Unberührt bleiben insofern jedoch Meldepflichten des Arbeitgebers gem. § 28a SGB IV i.V.m. den Vorschriften der DEÜV und die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Beurteilung der Tätigkeit des Mitarbeiters. Gleiches gilt für die Aufgaben der Einzugsstelle gem. § 28b SGB IV, die Pflichten des Arbeitgebers und des Beschäftigten gem. §§ 28d-28g, 28m und 28o SGB IV und die Prüfungspflicht der Rentenversicherungsträger gem. §§ 28p und 28q SGB IV.

Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 SGB IV steht in vollem Umfang gleichwertig neben den Verfahren der Einzugsstellen nach § 28h SGB IV und der Rentenversicherungsträger als Prüfstellen nach § 28p SGB IV.7)