4/2.4 Weiteres Verfahren, Mitwirkungspflichten der Beteiligten

Autor: Klatt

Nach Eingang des Antrags können von der Prüfstelle nach § 7a Abs. 3 Satz 1 SGB IV von den Beteiligten weitere Angaben und Unterlagen angefordert werden, die für die Entscheidung benötigt werden. Ein Versicherungsträger setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb derer diese die Angaben zu machen und die Unterlagen beizubringen haben, § 7a Abs. 3 Satz 2 SGB IV. Die Vorschrift des § 7a Abs. 3 SGB IV regelt spezialgesetzlich die Mitwirkungspflichten der Beteiligten gegenüber dem Rentenversicherungsträger im Verfahren nach § 7a SGB IV; die §§ 60 ff. SGB I sind insoweit nachrangig.

Die Einzugsstelle ist im Rahmen des Verfahrens verpflichtet, mit ihrem Antrag die im Rahmen ihres Aufgabenkreises ermittelten Tatsachen vollständig an die DRV zu übersenden.

Zu der Frage, was eine angemessene Frist ist, ist dem Gesetzestext keine Angabe zu entnehmen. Zugrunde zu legen ist die zu § 24 Abs. 1 SGB X ergangene Rechtsprechung.15)

Kommt ein Beteiligter den verbindlichen Aufforderungen der DRV Bund nicht nach, kann diese die Mitwirkung gem. § 66 SGB X erzwingen.