4/2.4.4 Verlängerte Anrufungsfrist (§ 6 KSchG)

Um § 6 KSchG und die dazu ergangene Rechtsprechung verstehen zu können, muss man die Gesetzesentwicklung kennen.

§ 6 KSchG ist durch das Arbeitsmarktreformgesetz vom 24.12.2003 mit Wirkung vom 01.01.2004 neu formuliert worden.

Nachschieben der Sozialwidrigkeit

§ 6 KSchG a.F. ermöglichte es schon früher der klagenden Partei, sich bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz, also auch nach Ablauf der Dreiwochenfrist, auf die Sozialwidrigkeit der Kündigung zu berufen. Voraussetzung war aber, dass sie sich innerhalb der Dreiwochenfrist überhaupt gegen die Kündigung zur Wehr gesetzt hat.

Sonstige Unwirksamkeitsgründe

Gemeint waren die Fälle, in denen der Arbeitnehmer sich z.B. auf Formmängel, Verstoß gegen § 17 MuSchG, § 18 BEEG, § 2 ArbPlSchG, §§ 170 ff. SGB IX, §§ 102, 103 BetrVG, § 15 KSchG oder § 613a Abs. 4 BGB, die guten Sitten (§ 138 BGB) oder Treu und Glauben (§ 242 BGB), nicht aber die Sozialwidrigkeit nach § 1 Abs. 2 und 3 KSchG berufen hatte.

Hintergrund

§ 4 KSchG in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung verlangte nur für die Anfechtung der Kündigung wegen der Sozialwidrigkeit nach § 1 Abs. 2 und 3 KSchG die Anrufung des Arbeitsgerichts innerhalb von drei Wochen. § 6 KSchG sollte es demjenigen, der sich innerhalb der Dreiwochenfrist gegen die Kündigung zur Wehr gesetzt hatte, ermöglichen, sich auch noch nach Ablauf von drei Wochen auf die Sozialwidrigkeit zu berufen.

Die Neuregelung