Nach Ablauf der gesetzlich für die Erhebung der Kündigungsschutzklage vorgesehenen Frist kann die Klage in Ausnahmefällen durch die Arbeitsgerichte zugelassen werden. Hierdurch sollen Härten vermieden werden.
Die Arbeitsgerichte müssen gem. § 5 KSchG wegen eines jeden Unwirksamkeitsgrunds innerhalb der Dreiwochenfrist angerufen werden.1)
Absatz 1 der Vorschrift stellt klar, dass eine nachträgliche Zulassung der Klage nur erforderlich ist, wenn überhaupt eine schriftliche Kündigung vorliegt. Andernfalls beginnt schon die Frist des § 4 KSchG nicht zu laufen.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist die Klage auch dann nachträglich zuzulassen, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG Kenntnis erlangt hat (siehe Teil 4/2.4.3.2).
Der Antrag auf nachträgliche Zulassung kann bis zum Ablauf von sechs Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf der versäumten Klagefrist.
§ 5 Abs. 4 und 5 KSchG dienen der Beschleunigung und besonderen Prozessförderung des Verfahrens der nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage.2) Dazu ist das Verfahren über die nachträgliche Klagezulassung mit dem Verfahren über die Klage worden. Über die nachträgliche Klagezulassung muss also nicht mehr gesondert entschieden werden.
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