4/4.1 Grundlagen

Autor: Ahrendt

Gesetzliche Grundlagen

In den §§ 72 - 77 ArbGG ist das Revisionsverfahren im Arbeitsgerichtsprozess normiert. Soweit in diesen Vorschriften keine speziellen Regelungen enthalten sind, finden für das Verfahren vor dem BAG grundsätzlich die Vorschriften der ZPO über die Revision Anwendung (§ 72 Abs. 5 ArbGG). Dementsprechend sind die §§ 542 - 545 Abs. 1, § 560 ZPO nicht anzuwenden. Im Übrigen gelten für das Revisionsverfahren die in § 72 Abs. 6 ArbGG aufgeführten Vorschriften des ArbGG. Eine Ausnahme gilt für die in § 566 ZPO geregelte Sprungrevision. Diese ist in § 76 ArbGG besonders geregelt.

Reichweite der Überprüfung

Die Überprüfung der landesarbeitsgerichtlichen und im Fall der Sprungrevision nach § 76 ArbGG der arbeitsgerichtlichen Urteile durch das BAG erfolgt nur in rechtlicher, nicht hingegen in tatsächlicher Hinsicht. Das BAG ist grundsätzlich an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden (§ 559 ZPO).