4/4.7 Verfahrensfragen

Autor: Ahrendt

Mündliche Verhandlung

Wird die Revision nicht als unzulässig verworfen, hat das BAG nach § 74 Abs. 2 Satz 1 ArbGG einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen.

Keine Bindung an Revisionsrügen

Das angefochtene Urteil unterliegt im Rahmen der von den Parteien gestellten Anträge der Überprüfung durch das BAG. Dabei ist das Gericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Allerdings kann das Urteil auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, nur überprüft werden, wenn diese rechtzeitig gerügt wurden (§ 557 Abs. 2 ZPO). Zu den von Amts wegen zu berücksichtigen Verfahrensfehlern gehören die allgemeinen Prozessvoraussetzungen wie Partei- und Prozessfähigkeit,1) die internationale Zuständigkeit,2) die Zulässigkeit der Berufung als Prozessfortsetzungsbedingung3) sowie das Feststellungsinteresse.4)

Neue Tatsachen