Autor: Ahrendt |
Gegen den Beschluss des
Für die Zulassung der Revisionsbeschwerde durch das BAG gelten die Grundsätze für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen Urteile. Eine Besonderheit besteht nach § 77 Satz 3 ArbGG allein gegenüber § 72a Abs. 5 Satz 2 ArbGG. Das BAG entscheidet über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde stets ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. Im Übrigen findet § 72a ArbGG über die Nichtzulassungsbeschwerde im arbeitsgerichtlichen Verfahren Anwendung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher nach § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung zu begründen.1)
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