4/4.11 Revisionsbeschwerde

Autor: Ahrendt

Gegen den Beschluss des LAG, der die Berufung als unzulässig verwirft, kann nach § 77 ArbGG eine Revisionsbeschwerde zulässig sein. Voraussetzung ist, dass das LAG sie in dem Beschluss oder das BAG sie auf eine entsprechende Beschwerde hin zugelassen hat.

Für die Zulassung der Revisionsbeschwerde durch das BAG gelten die Grundsätze für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen Urteile. Eine Besonderheit besteht nach § 77 Satz 3 ArbGG allein gegenüber § 72a Abs. 5 Satz 2 ArbGG. Das BAG entscheidet über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde stets ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. Im Übrigen findet § 72a ArbGG über die Nichtzulassungsbeschwerde im arbeitsgerichtlichen Verfahren Anwendung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher nach § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung zu begründen.1)