Autor: Ahrendt |
Kommt das BAG zu dem Ergebnis, dass das Urteil des
Soweit die Revision für begründet erachtet wird, hebt das BAG die angefochtene Entscheidung auf (§ 562 Abs. 1 ZPO).
Nach der Aufhebung kann das BAG eine Sachentscheidung nur treffen, wenn die Angelegenheit entscheidungsreif ist. Dies ist dann der Fall, wenn weitere tatsächliche Feststellungen nicht mehr getroffen werden müssen (§ 563 ZPO). An einem festgestellten Sachverhalt als Grundlage für eine eigene Sachentscheidung des BAG fehlt es regelmäßig, wenn hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen durch das
Besonderheiten ergeben sich, soweit neben einem Haupt- auch ein Hilfsantrag gestellt wurde. Hat das
Beispiel |
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