4/4.8 Entscheidung über die Revision

Autor: Ahrendt

Zurückweisung als unbegründet

Kommt das BAG zu dem Ergebnis, dass das Urteil des LAG keinen Rechtsfehler aufweist, wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Dies gilt auch, wenn die Begründung des Urteils zwar rechtsfehlerhaft ist, sich das Ergebnis aber aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO).

Aufhebung

Soweit die Revision für begründet erachtet wird, hebt das BAG die angefochtene Entscheidung auf (§ 562 Abs. 1 ZPO).

Eigene Entscheidung des BAG

Nach der Aufhebung kann das BAG eine Sachentscheidung nur treffen, wenn die Angelegenheit entscheidungsreif ist. Dies ist dann der Fall, wenn weitere tatsächliche Feststellungen nicht mehr getroffen werden müssen (§ 563 ZPO). An einem festgestellten Sachverhalt als Grundlage für eine eigene Sachentscheidung des BAG fehlt es regelmäßig, wenn hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen durch das LAG eine zulässige und begründete Verfahrensrüge erhoben worden ist.

Haupt- und Hilfsantrag

Besonderheiten ergeben sich, soweit neben einem Haupt- auch ein Hilfsantrag gestellt wurde. Hat das LAG dem Hauptantrag zu Unrecht stattgegeben und ist die Sache entscheidungsreif, so hat das BAG auch über den Hilfsantrag zu entscheiden.1) Hat das LAG den Hauptantrag zu Unrecht abgewiesen und nur dem Hilfsantrag entsprochen, so kann das BAG nunmehr dem Hauptantrag stattgeben.

Beispiel