Autor: Ahrendt |
Der Streitwert für die Gerichtskosten im Revisionsverfahren richtet sich nach dem
Für das Revisionsverfahren fallen nach Teil 8 Nr. 8230
Der Rechtsanwalt erhält eine 1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3206 VV RVG). Bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags reduziert sich diese Gebühr auf 1,1 (Nr. 3207 VV RVG). Die Gebühr für die Wahrnehmung des Termins beim BAG beträgt 1,5 (Nr. 3210 VV RVG). Die Terminsgebühr entsteht auch, wenn im Einverständnis mit den Parteien nach § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Abs.
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