4/4.10 Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils

Autor: Ahrendt

Voraussetzung

Ist ein Endurteil des LAG nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden, kann es durch sofortige Beschwerde angefochten werden (§ 72b ArbGG).

Beschwerdefrist

Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat beim BAG eingelegt und begründet werden (§ 72b Abs. 2 Satz 1 ArbGG).

Die Frist beginnt mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils des LAG72b Abs. 2 Satz 2 ArbGG). Für die Fristberechnung gelten die §§ 187 ff. BGB.

Die Frist endet also mit Ablauf des sechsten auf die Verkündung des LAG-Urteils folgenden Monats.

Beispiel

Das Urteil des LAG wurde am 20.08.2015 verkündet. Die Frist zur sofortigen Beschwerde beginnt mit Ablauf des 20.01.2016. Die Beschwerde müsste damit an sich bis zum 20.02.2016 eingelegt werden. Weil dies aber ein Samstag ist (vgl. § 193 BGB), kann sie bis zum Ablauf des 22.02.2016 (Montag) eingelegt werden.