Autor: Ahrendt |
Die Revision muss gem. § 74 Abs. 1 ArbGG innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten
Nach § 74 Abs. 1 Satz 3 ArbGG beginnt die Frist zur Einlegung der Revision spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des
Die Revision muss beim BAG eingelegt werden. Eine Einlegung beim
Einer gesonderten Einlegung der Revision bedarf es nicht, wenn das BAG auf eine entsprechende Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zugelassen hat. Für diesen Fall bestimmt § 72a Abs. 6 Satz 2 ArbGG, dass die form- und fristgereichte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision gilt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|