4/4.4 Einlegung der Revision

Autor: Ahrendt

Revisionsfrist

Die Revision muss gem. § 74 Abs. 1 ArbGG innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten LAG-Urteils eingelegt werden. Hierbei ist die Zustellung von Amts wegen maßgeblich. Eine Zustellung zwischen den Parteien kann die Frist nicht beginnen lassen. Die Zustellung an einen Unterbevollmächtigten ist nicht ausreichend.1) Die Revision kann auch schon vor der Zustellung des Berufungsurteils, nicht jedoch vor dessen Verkündung eingelegt werden.

Fünfmonatsfrist

Nach § 74 Abs. 1 Satz 3 ArbGG beginnt die Frist zur Einlegung der Revision spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des LAG-Urteils.

Siebenfache Ausfertigung

Die Revision muss beim BAG eingelegt werden. Eine Einlegung beim LAG wahrt die Revisionsfrist nicht.2) Alle Schriftsätze an das BAG sind mit sieben Abschriften einzureichen.

Einer gesonderten Einlegung der Revision bedarf es nicht, wenn das BAG auf eine entsprechende Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zugelassen hat. Für diesen Fall bestimmt § 72a Abs. 6 Satz 2 ArbGG, dass die form- und fristgereichte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision gilt.

Revisionsschrift - Unterschrift