4/4.6 Revisionsbeantwortung und -verwerfung

Autor: Ahrendt

Keine gesonderte Beantwortung

Einer gesonderten Revisionsbeantwortung bedarf es nicht. Dennoch empfiehlt es sich, das angefochtene Urteil zu verteidigen. Der Umfang sollte davon abhängig gemacht werden, wie detailliert sich die Revisionsbegründung mit der angegriffenen Entscheidung auseinandergesetzt hat. Soweit der Revisionsbeklagte teilweise beschwert ist und die Statthaftigkeitsvoraussetzungen vorliegen, kann er selbständig Revision einlegen.

Anschlussrevision

Es besteht auch die Möglichkeit einer Anschlussrevision (§ 554 Abs. 1 ZPO). Dies gilt nach § 554 Abs. 2 ZPO selbst dann, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären (§ 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Anschlussrevision muss bereits in der Anschlussschrift begründet werden (§ 554 Abs. 3 ZPO). Die Anschlussrevision ist von der Revision abhängig und verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird (§ 554 Abs. 4 ZPO). Entsprechendes gilt bei einer Klagerücknahme. Der Revisionsbeklagte hat aber die Möglichkeit, der Klagerücknahme zu widersprechen, wodurch seine Anschlussrevision ihre Wirkung beibehält.

Verliert die Anschlussrevision wegen der Rücknahme der Revision ihre Wirkung, hat der Revisionskläger die Kosten zu tragen.1)