4/4.9 Kosten des Revisionsverfahrens

Autor: Ahrendt

Streitwert

Der Streitwert für die Gerichtskosten im Revisionsverfahren richtet sich nach dem Gerichtskostengesetz. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse des Revisionsklägers am Verfahren.

Gerichtskosten

Für das Revisionsverfahren fallen nach Teil 8 Nr. 8230 GKG vier Gerichtsgebühren an. Wird ein Vergleich geschlossen, der das gesamte Verfahren beendet, entfallen diese Gebühren. Eine Gebührenreduzierung ist ferner für die Rücknahme der Revision oder Klage vor Eingang der Revisionsbegründung bzw. vor Schluss der mündlichen Verhandlung, für das Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil und für einen Beschluss nach § 91a ZPO ohne Kostenausspruch vorgesehen.

Rechtsanwalt

Der Rechtsanwalt erhält eine 1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3206 VV RVG). Bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags reduziert sich diese Gebühr auf 1,1 (Nr. 3207 VV RVG). Die Gebühr für die Wahrnehmung des Termins beim BAG beträgt 1,5 (Nr. 3210 VV RVG). Die Terminsgebühr entsteht auch, wenn im Einverständnis mit den Parteien nach § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Abs. 1 Nr. 1 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG). Wird im Revisionsverfahren ein Vergleich abgeschlossen, entsteht eine 1,3-Einigungsgebühr (Nr. 1004 VV RVG).

Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder