Autor: Bepler |
Für eine erfolgreiche Grundsatzbeschwerde muss der Beschwerdeführer im Einzelnen darlegen, dass die Rechtssache eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betrifft (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 72a Abs. 3 Nr. 1 ArbGG). Ist dies der Fall, ist die Revision zuzulassen.
Das am 01.01.2005 in Kraft getretene Anhörungsrügengesetz hat den Anwendungsbereich der Grundsatzbeschwerde wesentlich erweitert. Der Erfolg der Grundsatzbeschwerde ist seither nicht mehr davon abhängig, dass es im anzufechtenden
Damit besteht seit dem Jahr 2005 ein Gleichlauf zwischen den Gründen, die das
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