4/7.5 Begründung der Grundsatzbeschwerde

Autor: Bepler

Für eine erfolgreiche Grundsatzbeschwerde muss der Beschwerdeführer im Einzelnen darlegen, dass die Rechtssache eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betrifft (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 72a Abs. 3 Nr. 1 ArbGG). Ist dies der Fall, ist die Revision zuzulassen.

Das am 01.01.2005 in Kraft getretene Anhörungsrügengesetz hat den Anwendungsbereich der Grundsatzbeschwerde wesentlich erweitert. Der Erfolg der Grundsatzbeschwerde ist seither nicht mehr davon abhängig, dass es im anzufechtenden LAG-Urteil um eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage im Zusammenhang mit im Gesetz bis dahin abschließend aufgezählten Tatbeständen aus dem Bereich der praktizierten Tarifautonomie geht. Es genügt, wenn irgendeine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entscheidungserheblich ist.

Systematisches Ziel

Damit besteht seit dem Jahr 2005 ein Gleichlauf zwischen den Gründen, die das LAG für seine Zulassungs-/Nichtzulassungsentscheidung untersuchen muss,1) und den Gründen, die für eine nachträgliche Zulassung durch das BAG ausreichen.