Zwingende Gründe für Revisionszulassung
Das Gesetz schreibt dem LAG in § 72 Abs. 2 ArbGG vor, wann es die Revision bzw. Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung zulassen muss. Es muss seine Entscheidung in diesem Punkt allerdings nicht schriftlich begründen1)BAG, Beschl. v. 11.10.2010 - 9 AZN 418/10, NZA 2011, 117.. Es kommt auch vor, dass die Eröffnung des Wegs in die dritte Instanz auch auf in diesem Sinn sachfremden Erwägungen beruht, etwa der besonderen Kompliziertheit des Streitstoffs oder auch als Kompromiss in einem uneinigen Spruchkörper. Anders als die Nichtzulassungsentscheidung ist die Zulassungsentscheidung aber nicht anfechtbar.
Das LAG muss die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zulassen,
wenn eine - für den betreffenden Rechtsstreit - entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat (§ 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG) oder |
wenn das LAG von der Entscheidung eines der in § 72 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG genannten Spruchkörper abweicht und sein Urteil auf dieser Abweichung beruht und/oder |
wenn ein absoluter Revisionsgrund i.S.d. § 547 Nr. 1-5 ZPO oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt (§ 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG). |