4/7.8 Zulassungsentscheidung und Fortgang des Verfahrens

Autor: Bepler

Beschluss

Nach § 72a Abs. 5 ArbGG ergeht die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde, zu welcher der Beschwerdegegner zu hören ist, durch Beschluss. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich, findet in aller Regel auch nicht statt. Bis dahin kann das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren weder nach § 97 Abs. 5 Satz 1 noch nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ausgesetzt werden.1) Die Entscheidung über die Zulassung der Revision hängt nie von den dort angesprochenen, anderweitig zur Klärung anstehenden Rechtsfragen aus dem kollektiven Arbeitsrecht ab. Es geht hier überhaupt nicht um eine materiellrechtliche Klärung, sondern allein um die verfahrensrechtliche Frage, ob für den Rechtsstreit der Weg in die dritte Instanz zu Recht nicht eröffnet worden ist. Eine Aussetzung des Verfahrens findet demgegenüber nach den allgemeinen Regeln wegen des Todes einer Partei statt, der sich ja auch unmittelbar auf das Verfahrensrechtsverhältnis auswirkt.2)

Besetzung der Richterbank

Ist die Beschwerde zulässig, entscheidet der gesamte Senat unter Einschluss der ehrenamtlichen Richter über deren Begründetheit. Ist die Beschwerde unzulässig, was sich nur aus den in § 72a Abs. 5 Satz 3 ArbGG genannten Gründen ergeben kann, handelt der zuständige Senat als gesetzlicher Richter allein durch seine Berufsrichter.