Autor: Bepler |
Der Zugang in die Rechtsbeschwerdeinstanz ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren in § 92 und § 92a ArbGG geregelt. Die Vorschriften verweisen im Wesentlichen auf § 72 und § 72a ArbGG : Ist die Rechtsbeschwerde vom
Divergenz, |
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder |
einen der in § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG genannten Verfahrensmangel gestützt werden. |
Die Beschwerde muss in jeder Hinsicht dieselben Form- und Begründungsanforderungen erfüllen wie die Nichtzulassungsbeschwerde im Urteilsverfahren. Hinsichtlich der Divergenzbeschwerde gilt dasselbe entsprechend wie im Urteilsverfahren: Divergenzfähig sind Entscheidungen der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG aufgeführten Gerichte, gleichgültig ob es sich um Urteile im Urteilsverfahren oder Beschlüsse im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren handelt.
Zwei Besonderheiten bestehen für das Beschlussverfahren:
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