4/7.9 Besonderheiten im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

Autor: Bepler

Rechtsbeschwerdezugang

Der Zugang in die Rechtsbeschwerdeinstanz ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren in § 92 und § 92a ArbGG geregelt. Die Vorschriften verweisen im Wesentlichen auf § 72 und § 72a ArbGG : Ist die Rechtsbeschwerde vom LAG nicht zugelassen worden, kann eine Nichtzulassungsbeschwerde auch hier nur auf

Divergenz,

eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder

einen der in § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG genannten Verfahrensmangel gestützt werden.

Die Beschwerde muss in jeder Hinsicht dieselben Form- und Begründungsanforderungen erfüllen wie die Nichtzulassungsbeschwerde im Urteilsverfahren. Hinsichtlich der Divergenzbeschwerde gilt dasselbe entsprechend wie im Urteilsverfahren: Divergenzfähig sind Entscheidungen der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG aufgeführten Gerichte, gleichgültig ob es sich um Urteile im Urteilsverfahren oder Beschlüsse im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren handelt.

Zwei Besonderheiten bestehen für das Beschlussverfahren:

Antragsbefugnis nur für beschwerte Beteiligte