Gleichzeitige Einlegung von Revision und Nichtzulassungsbeschwerde
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht nur dann eingelegt werden, wenn das LAG eine Zulassung der Revision umfassend verweigert hat.1) Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist von vornherein ausgeschlossen, wenn die beschwerte Partei auf Rechtsmittel gegen das Urteil des LAG verzichtet hat; das ist aber noch nicht der Fall, wenn sie nur nach § 313a ZPO auf Entscheidungsgründe verzichtet hat. In diesem Fall ist aber die Prüfkompetenz des BAG ganz wesentlich beschränkt: BAG, Beschl. v. 15.03.2006 - 9 AZN 885/05, NZA 2006, 877. Das LAG kann auch nur für einen teilurteilsfähigen Teil des Streitstoffs oder trotz teilweisen Unterliegens beider Parteien nur für eine Partei die Revision zulassen und im Übrigen darauf erkennen, die Revision werde nicht zugelassen.2) Fehlt diese Entscheidung, muss die durch das Urteil des LAG beschwerte Partei eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO beantragen, wenn sie in die Revisionsinstanz will; vgl. oben Teil 4/7.2. Auch dann kann wegen des zunächst nicht revisiblen Teils des Rechtsstreits von der insoweit beschwerten Partei3) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden. Die Partei, für die die Revision teilweise zugelassen worden ist, und die nun eine Erweiterung der revisiblen Streitgegenstände erreichen will, muss einlegen und begründen.