5/3.1 Überblick über die Rechtsgrundlagen

Autor: Klatt

§ 11 Abs. 1 SGB V enthält einen Katalog der Leistungsarten der gesetzlichen Krankenversicherung, der allerdings nur deklaratorische Bedeutung hat und noch keine Anspruchsgrundlagen enthält. Der Inhalt der Leistungen ergibt sich aus den in § 11 SGB V genannten Einzelvorschriften.

Neben den gesetzlichen Leistungen des SGB V kommen noch Ansprüche aufgrund von Satzungsbestimmungen der Krankenkassen in Betracht.

Die Krankenversicherung der Landwirte ist gesondert im Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) sowie im Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) geregelt. Das KVLG 1989 enthält in seinem Zweiten Abschnitt (§§ 3 ff.) Regelungen zu einigen Besonderheiten aus dem Leistungsrecht der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und verweist bezüglich der Leistungen im Übrigen auf das Dritte Kapitel des SGB V (§§ 11 - 66).

Versicherte haben gem. § 76 SGB V ein Recht darauf, ihre Ärzte frei zu wählen.

In der GKV werden grundsätzlich Sach- bzw. Dienstleistungen aus dem Versicherungsverhältnis geschuldet. Dies sind u.a.:

Arznei- und Verbandmittel (§§ 31 ff. SGB V),

Heilmittel (§ 32 SBG V),